Der Jagdverband Burgenland und seine Bezirksvereine bieten jährlich Kurse für Jungjäger und Jagdschutzorgene (Jagdaufseher) an. Eine immer wachsende Anzahl an Kursteilnehmern zeigt, dass das Interesse an der Jagd nach wie vor ungebrochen ist.
Die Ausbildung umfasst Wildtierkunde, Jagdhundewesen, Jagdwaffen, Ökologie, Wald- und Forstwirtschaft, Wildbrethygiene, Wildkrankeiten, das Jagdgesetz, den Jagdbetrieb, sowie Jagd-, Natur- und Tierschutz. Auch das Verhalten gegenüber anderen Naturnutzern ist ein Teil der Ausbildung und ein wichtiger Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit des Jagdverbandes Burgenland und seiner Bezirksvereine.
Durch die steigende Zahl von Wildschäden und die damit verbundene Notwendigkeit von Gesellschaftsjagden auf Schwarzwild ist natürlich auch die Sicherheit im Umgang mit der Waffe ein Schwerpunkt der Ausbildung für Jungjäger und Jagdschutzorgane (Jagdaufseher).
Melden Sie sich schon jetzt für den Jagdkurs 2024 für Jungjäger und Jagdschutzorgane an.
Kursbeginn: Freitag 23.Feb 2024
Ort: GH Ernst, Hauptstraße 127, St.Margarethen
Kurskosten: € 750,- inkl Kursunterlagen (Anzahlung € 100,- bei Kursbeginn)
Hier finden Sie das Formular zu Anmeldung beim Jagdverein Eisenstadt
Das Anmeldeformular senden sie an jv.Eisenstadt@jagd-bgld.at
Zivildienstgesetz – Waffenverbot – Ausnahme (Quelle: Zivildienstserviceagentur)
Eine Änderung des Zivildienstgesetzes führte auch zur Prüfung des alten § 5 Abs. 5 ZDG. Dort ist ein Waffenverbot für Zivildienstpflichtige („ex lege“) festgehalten, das 15 Jahre lang ab der Zivildienstfeststellung gilt. An diesem Waffenverbot wird nicht gerüttelt, jedoch kann jetzt – seit 1.11.2010 – durch die neue Rechtslage jeder Zivildienstpflichtige für Zwecke u.a. der Ausübung der Jagd von der Sicherheitsdirektion auf Antrag in begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt erhalten.
Eine Person, die die Jagdprüfung abgelegt hat – sich aber wegen des Waffenverbotes keine Jagdkarte lösen konnte – kann jetzt unter Vorlage des Jagdprüfungs-Zeugnisses einen Bescheid erwirken, der das Waffenverbot für diese Zwecke (u.a. die Ausübung der Jagd) aufhebt. Dann steht einer Lösung der Jagdkarte nichts mehr im Wege.
Für die Jagdverbände bedeutet das, dass jene Prüfungskandidaten, die Zivildiener sind, sich nach erfolgreicher Jagdprüfung und nach einem solchen Bescheid der Sicherheitsdirektion auch tatsächlich eine Jagdkarte lösen können. Zivildiener können ganz normal die Jagdprüfung ablegen und vorher am Jagdkurs teilnehmen (auf behördlichen Schießplätzen kann nämlich das praktische Schießen durchgeführt und abgenommen werden).